Petition an den Bundesrat:
Ratifizierung des BRK-Zusatzprotokolls
Die Schweiz hat vor mehr als acht Jahren die UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) unterzeichnet. Dieses Menschenrechtsübereinkommen spricht Menschen mit Behinderungen die volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu. Trotzdem werden Menschen mit Behinderungen immer noch ungleich behandelt und ihre Rechte in vielerlei Hinsicht verletzt. Deshalb braucht es in der Schweiz ein Zusatzprotokoll zur UNO-Behindertenrechtskonvention (sogenanntes Fakultativprotokoll). Ohne dieses können sich Menschen mit Behinderungen bei Verletzung ihrer Rechte nicht bei der UNO beschweren.
Wir fordern den Bundesrat deshalb auf, die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur UNO-BRK sofort in die Wege zu leiten.
Die Unterschriftensammlung ist beendet. Über 13'000 Menschen fordern vom Bundesrat, das Zusatzprotokoll umgehend zu ratifizieren!
Gesammelte Unterschriften:
Sehr geehrter Herr Bundespräsident, Sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte
Der Bundesrat betonte stets, die Ratifikation des Fakultativprotokolls zur UNO-Behindertenrechtskonvention sei zentral, um den Stellenwert der Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz zu unterstreichen. Er lehnte die Ratifizierung des Fakultativprotokoll bisher trotzdem ab. Dabei verwies er darauf, dass er zuerst die Überprüfung der Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention in der Schweiz abwarten wolle. Diese Überprüfung erfolgte im März 2022. Sie zeigte, dass die Schweiz die Rechte von Menschen mit Behinderungen ungenügend umsetzt.
Wir fordern den Bundesrat deshalb mit der vorliegenden Petition auf, die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur UNO-Behindertenrechtskonvention sofort in die Wege zu leiten.
Aktuell entscheidet das Bundesgericht als letzte Instanz über Beschwerden, die sich auf die UNO-Behindertenrechtskonvention stützen und deren Verletzung rügen. Doch das Bundesgericht hat bisher die direkte Anwendbarkeit der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechte, die Menschen mit Behinderungen sowohl vom UNO-Pakt I als auch von der UNO-Behindertenrechtskonvention zugesichert werden, verneint. Es besteht deshalb das Risiko, dass die UNO-Behindertenrechtskonvention in Gerichtsverfahren nur eingeschränkt zum Tragen kommt.
In der Schweiz gibt es keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Deshalb können Bundesgesetze, die gegen das in der Bundesverfassung festgeschriebene Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderungen verstossen, trotzdem zur Anwendung kommen: Das Bundesgericht kann zwar auf die Verfassungswidrigkeit aufmerksam machen, doch es kann das Bundesgesetz nicht für ungültig erklären.
Auch deshalb ist es besonders wichtig, dass die Schweiz das Fakultativprotokoll zur UNO-Behindertenrechtskonvention ratifiziert. Es räumt Menschen mit Behinderungen das Recht ein, sich bei Verletzungen der UNO-Behindertenrechtskonvention an den UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu wenden.
Bei verschiedenen Übereinkommen der UNO hat die Schweiz die Notwendigkeit des Fakultativprotokolls bereits erkannt. So zum Beispiel beim Übereinkommen gegen Folter, beim Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, beim Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau und zuletzt beim Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Es darf nicht sein, dass bei Menschen mit Behinderungen eine Ausnahme gemacht wird – sie müssen ihre Rechte vor dem zuständigen UNO-Ausschuss geltend machen können.
Auch international sendet die Ratifizierung ein positives Signal. Dieses würde der Schweiz als Gastgeberstaat zahlreicher internationaler Organisationen, darunter des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte und des UNO-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sehr gut stehen.